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WICHTIGE BEITRÄGE
Ein neuer Krieg um Bergkarabach
...weiterlesenDer Karabach-Konflikt: wie objektiv berichten die deutschen medien darüber?
...weiterlesenArmenien: eine Gesellschaft voller Hass. Wie kommt es dazu?
...weiterlesenKonflikt zwischen Russland und Georgien:
Noch ein letzter Schritt zum Krieg?
Satzung
§ 7 Auflösung des Vereins
7.1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die MV keine andere Person beruft.
7.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Michael-Succow-Stiftung zum Schutz der Natur“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Kaukasien zu verwenden hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 8 Schlussbestimmungen
8.1. Sollte ein Bestimmung der Statuten unwirksam oder nichtig werden, so soll an die Stelle dieser Bestimmungen eine Regelung treten, die dem gemeinnützigen Sinn am nächsten kommt. Die Wirkung der Statuten im übrigen wird davon nicht berührt.
8.2. Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt öffentlich durch die Bekanntgabe im Bundesanzeiger.
8.3. Diese Statuten treten mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
8.4. Für die Satzung gilt deutsches Recht.