Impressum | Kontakt

Satzung

§ 1     Der Verein

 

1.1.    Name

Der Verein führt den Namen
„EuroKaukAsia. Kaukasisch-Europäischer Kultur- und Wissenschaftsverein“
“EuroCaucAsia. Caucasian-European Association for Culture and Science”

Der Verein ist mit diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e.V.“.

1.2.    Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Bonn (Nordrhein-Westfalen).
Der Verein wurde am 19. März 2005 errichtet.

1.3.     Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen mit dem Ziel, der Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung insbesondere in Deutschland, der Europäischen Union und den kaukasischen Ländern. Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er fördert den Gedanken- und Wissensaustausch in den Bereichen Kultur, Wissenschaft und Bildung und dient auch der Integration von Bürgern kaukasischer Herkunft in Deutschland und den anderen Staaten der Europäischen Union im Sinne des Grundgesetzes des jeweiligen Staates.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung von öffentlichen Themenabenden, Konzerten, Ausstellungen, Buchlesungen aber auch durch wissenschaftliche Veranstaltungen wie internationale Workshops und Tagungen sowie durch Exkursionen und internationale Kinder- und Jugendfreizeiten. Dabei werden keine touristischen Aktivitäten verfolgt.
Der Verein verwirklicht seinen Zweck in der Regel selbst, wird sich aber zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

1.4.     Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff, Anhang 1) der Abgabenordnung. Auf § 1.3. der Statuten wird ausdrücklich verwiesen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

1.5.     Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. 12. des Jahres der Errichtung der Statuten. Die Mitgliederversammlung kann ein abweichendes Geschäftsjahr beschließen.

1.6.     Dauer

Die Dauer des Vereins ist zeitlich nicht begrenzt. Die Auflösung findet – außerhalb zwingender gesetzlicher Gründe – nur statt, wenn diese in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird.
Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, beschließt die Mitgliederversammlung über die Liquidation und die Berufung eines Liquidators. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 2     Mitgliedschaft

 

2.1.     Arten der Mitgliedschaft

a)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
b)  Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden.
c)  Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder dessen Ziel ernannt werden.

 2.2.     Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und juristische Person sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften werden, die Gewähr dafür bietet, dass der Vereinszweck gefördert wird. Der Antragsteller anerkennt die Statuten und die weiteren Verpflichtungen eines Mitglieds.
2.  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Entscheid. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung.
3.  Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
4.  Der Vorstand kann verdienstvolle Förderer des Vereinsanliegens zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Rahmen eines Festaktes der Mitgliederversammlung.

2.3.     Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2.  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

2.4.     Aufnahmegebühr und Mitgliedbeitrag

1.  Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
2.  Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
3.  Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.

2.5.     Ende der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, mit dem Austritt kraft schriftlicher Erklärung, durch Streichung oder Ausschluss. 
2.  Der Austritt kann zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss mindestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erklärt werden.
3.  Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung der Streichung die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht erfolgt.
4.  Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Vorschlag des Vorstands auf Beschluss der Mitgliederversammlung verfügt werden, wenn
a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt wurden,
b)  sich das Mitglied unehrenhaft verhalten hat, so dass eine Mitgliedschaft für den Verein nicht mehr tragbar erscheint,
c)  ein Mitglied die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat.

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss die Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den Gründen a-c und auf Beschluss der Mitgliederversammlung nach begründeter Antragstellung durch den Vorstand erfolgen.

 

Ein neuer Krieg um Bergkarabach

...weiterlesen

Der Karabach-Konflikt: wie objektiv berichten die deutschen medien darüber?

...weiterlesen

Armenien: eine Gesellschaft voller Hass. Wie kommt es dazu?

...weiterlesen

Konflikt zwischen Russland und Georgien:
Noch ein letzter Schritt zum Krieg?

...weiterlesen

  • Spendenaktion