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Satzung

§ 5     Der Vorstand

 

5.1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern mit den Funktionen.
a)  des Vorsitzenden
b)  des Stellvertretenden Vorsitzenden
c)  des Geschäftsführers
d)  des Schriftführers
e)  des Schatzmeisters.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Einzelabstimmung gewählt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl, Rücktritt oder vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die MV sind zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitglieds hat der Vorstand das Recht bis zur Nachwahl ein Vereinsmitglied in den Vorstand zu kooptieren.
5.2.  Der Vorstand des Vereins hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b)  die Ausführung von Beschlüssen der MV,
c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d)  Erstellung des Jahresvoranschlages (Budgets) sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
5.3.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB vertreten durch:
a)  den Vorsitzenden des Vereins
b)  den Geschäftsführer gemäß § 6 der Satzung.
5.4.  Der Vorstand tritt nach Bedarf und nach Veranlassung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter zusammen. Die Einberufungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens alle Mitglieder eingeladen wurden und mindesten drei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.5.  Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandmitglied zu unterschreiben. 

 

§ 6     Der Geschäftsführende Vorstand

 

6.1.  Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte heraus einen Geschäftsführer auf die Dauer der Vorstandsmitgliedschaft.
6.2.   Der Geschäftsführer entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die ihm vom Gesamtvorstand zugewiesen werden.
6.3.   Der Geschäftsführer vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
6.4.  Die Vergütung und Aufwandsentschädigung für den Geschäftsführer beschließ der Gesamtvorstand ohne Beteiligung des betroffenen Vorstandsmitgliedes.

 

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